Teilrevision Sozialhilfegesetz Kanton Bern
Das Sozialhilfegesetz kommt vors Bundesgericht
Von Christof Berger, Vorstandsmitglied KABBA, 22 Dezember 2011
Wer wohlhabend ist und potenziell den Staat um beträchtliche Summen Steuergelder prellen könnte, kann hierzulande weitgehend auf die Wahrung seiner Privatsphäre vertrauen. Dafür sorgt auch die Politik, die sich nach wie vor aus Interessenvertretern der Reichen und Mächtigen zusammensetzt. Anders stellt sich die Situation dar, wenn jemand mit eigenen Mitteln nicht über die Runden kommt und auf staatliche Zuschüsse angewiesen ist. Hier möchten dieselben PolitikerInnen kein Risiko eingehen. Sie setzen daher alles daran, dass Antragsteller auf Sozialhilfe möglichst gläsern werden. Unter diesen Vorzeichen wurde dieses Jahr im Kanton Bern das revidierte Sozialhilfegesetz beschlossen.
Das neue Gesetz sieht unter anderem vor, dass Sozialhilfesuchende künftig die Pflicht haben sollen, den Sozialarbeitern eine Vollmacht zur Informationsbeschaffung über sie zu erteilen. Zudem werden Personen, die in einer Haus- beziehungsweise Wohngemeinschaft mit Sozialhilfesuchenden leben, verpflichtet, Auskunft über diese zu erteilen. Auch wer Sozialhilfesuchenden eine Wohnung vermietet oder ihnen Arbeit gibt, soll auskunftspflichtig werden.
Kabba (das Komitee der Arbeitslosen und Armutsbetroffenen Bern), AvenirSocial (der Berufsverband der Schweizerischen Sozialarbeiter), die Demokratischen Juristen (djb), die Partei der Arbeit (PdA), die Grüne Partei Bern-Demokratische Alternative (GPB-DA) und zwei Privatpersonen haben nun gegen dieses neue Gesetz am Bundesgericht in Lausanne geklagt.
Die Abschaffung des Datenschutzes im Sozialhilfegesetz werde die Armut nicht beseitigen, sondern sie bedeute einen Rückfall in die Zeiten der Jagd auf Arme, sagt dazu Thomas Näf von Kabba. Simone Rebmann (djb) betont, die verlangten Generalvollmachten untergrüben jeglichen Datenschutz und stünden im Widerspruch zu Berufsgeheimnissen der Ärzteschaft, der AnwältInnen und zum Bankgeheimnis. SozialhilfebezügerInnen seien so gezwungen, sich als solche auch gegenüber Dritten zu outen, was die Privatsphäre verletze und die betroffene Person in ihren sozialen Beziehungen erheblich belaste. Und für Stéphane Beuchat von AvenirSocial ist das neue Gesetz nicht hilfreich, weil es das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen SozialarbeiterIn und KlientIn untergrabe.
Sowohl in der Bundes- als auch in der bernischen Kantonsverfassung sind Bestimmungen zum Schutz der Privatsphäre und damit der persönlichen Daten festgeschrieben. Wie weit diese gehen und inwiefern sie durch das revidierte Sozialhilfegesetz verletzt werden, muss nun das Bundesgericht beurteilen.
Christof Berger, 22/12/11, Drucken
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