Forderungen
Komitee der Arbeitslosen und Armutsbetroffenen
Comité des chômeurs e precaires
Comitato degli disoccupati e precari
© 2010 KABBA

Datenschutz auch für SozialhilfebezügerInnen

Der verfassungsrechtliche Anspruch (Art. 13 der BV) auf Achtung des Privat- und Familienlebens muss vollumfänglich auch für SozialhilfebezügerInnen gewahrt sein. Oft verfügen jedoch Sozialbehörden und/oder Sozialämter Sanktionen gegenüber AntragstellerInnen oder es gibt keine Auszahlungen, wenn sie nicht bereit sind, Vollmachten oder Entbindungserklärungen der ärztlichen und amtlichen Schweigepflicht abzugeben. Doch auch SozialhilfebezügerInnen dürfen eine Privatsphäre haben.

Demokratisierung des Sozialwesens

Die öffentliche Sozialhilfe ist undemokratisch. Bei der Ausarbeitung und Durchführung der Sozialhilfe müssen Armutsbetroffene mit Entscheidungskompetenz paritätisch und gleichberechtigt vertreten sein. In einem demokratischen Land sollen alle miteinbezogen werden: Die soziale Sicherheit ist die Grundlage der Demokratie. Dementsprechend müssen den Armutsbetroffenen auch Mitbestimmungsrechte eingeräumt werden. Die öffentliche Sozialhilfe soll in der ganzen Schweiz transparent und für alle verständlich reglementiert werden.

Erhöhung des Existenzminimum um einen Drittel

Das Existenzminimum bzw. die Armutsgrenze der Sozialhilfe in der Schweiz ist um einen Drittel zu erhöhen, damit SozialhilfebezügerInnen nicht dem täglich krank machenden Überlebenskampf ausgesetzt sind und am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Das Existenzminimum muss in der ganzen Schweiz gesetzlich einheitlich festgelegt werden, um zu verhindern, dass Gemeinden armutsbetroffene Personen abschieben können. Die Rechtsgleichheit in der ganzen Schweiz muss endlich auch in der Sozialhilfe realisiert werden.

Einklagbare soziale Recht in der Bundesverfassung

Einklagbare soziale Rechte sollen in der Bundesverfassung verankert und regelmässig den Lebenshaltungskosten angepasst werden: Nur einklagbare soziale Rechte schaffen die Grundlage für ein menschenwürdiges Leben und verhindern Menschenrechtsverletzungen durch Armut in der wohlhabenden Schweiz! Die Bundesverfassung ist so zu verändern, dass die Sozialziele erfüllt werden und daraus unmittelbar Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden können. Die Grundrechte der Bundesverfassung (Art. 12) müssen einklagbare soziale Rechte garantieren, um gemäss Art. 7 der BV Menschenwürde und gemäss Art. 8 der BV Rechtsgleichheit aller BügerInnen in der Schweiz in Tat und Wahrheit zu verwirklichen.

Abschaffung der Verwandtenunterstützungs- und Rückzahlungspflicht

Viele Gemeinden bestehen noch immer auf Rückzahlung der Sozialhilfeleistungen durch Verwandte. Im modernen Sozialstaat gibt es jedoch keine Sippenhaftung. Diese Rückzahlungspflicht führt oft zu grossen familiären Problemen. Darum gehört sie abgeschafft. Zudem schnappt die Armutsfalle durch die Rückzahlungspflicht der eigenen Sozialleistungen bei kleinen und mittleren Einkommen zu, weil die Menschen dadurch auf dem Existenzminimum gehalten werden.

Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens

Langfristig fordert KABBA die Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens für alle EinwohnerInnen der Schweiz, welches gemäß Art. 12 der Bundesverfassung ein menschenwürdiges Dasein erlaubt.

Förderung von Selbsthilfeprojekten

Selbsthilfeprojekten von Arbeitslosen, Ausgesteuerten und Armutsbetroffenen sollen gefördert werden. (zb. Arbeitslose helfen Arbeitslosen).

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Georg Schramm
Ästhetik der
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Volker Pispers
Investment Banker